TE Vfgh Beschluss 2006/9/25 B2771/05

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Veröffentlicht am 25.09.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens betreffend Unterlassung bzw Rückbuchung der Anlastung von Vermögensverwaltungskosten an die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft des Österreichischen Rundfunks zur Dotierung der Mindestertragsrücklage nach Zurücknahme der Beschwerde unter Aufrechterhaltung des Kostenbegehrens; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 1. August 2005 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Anlastung von Vermögensverwaltungskosten an die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft des Österreichischen Rundfunks zur Dotierung der Mindestertragsrücklage zu unterlassen und eine bereits vorgenommene Anlastung rückzubuchen.

Gegen diesen Bescheid erhob die verpflichtete Pensionskasse Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2006 zog die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde unter Aufrechterhaltung ihres in der Beschwerde gestellten Kostenbegehrens zurück. Begründend führte sie aus, dass nach einer zivilrechtlichen Einigung mit dem Träger der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die belangte Behörde das Verfahren eingestellt und ihr mit Schreiben vom 3. Mai 2006 mitgeteilt habe, dass der bekämpfte Bescheid hinfällig sei. Sie sei somit formell klaglos gestellt worden. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"[...] Die FMA bestätigt, dass mit der vorgenommenen Vertragsergänzung die bescheidmäßigen Anordnungen vom 1. August 2005, GZ [...], mit denen ÖPAG und VBV die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen wurde, hinfällig sind. Es besteht nunmehr die von der Bescheidauflage 3) der beiden Geschäftsplanbescheide [...] geforderte vertragliche Deckung."

In einem weiteren Schreiben vom 13. September 2006 präzisierte die Behörde, dass "die VBV bei einer entsprechenden vertraglichen Deckung die Anlastung von Vermögensverwaltungskosten an die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft des ORF zur Dotierung der Mindestertragsrücklage vornehmen darf."

Das Verfahren ist daher einzustellen.

Kosten waren nicht zuzusprechen.

Die Möglichkeit einer Einschränkung auf Kosten ist im Verfahren nach Art144 B-VG nicht gegeben (VfSlg. 5441/1966, VfSlg. 16.181/2001). Ein Kostenzuspruch ist nur im Falle des Obsiegens (Aufhebung des angefochtenen Bescheides) oder der Klaglosstellung zulässig (§88 VfGG). Eine Klaglosstellung im Sinne der genannten Bestimmung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde (oder - so vorhanden - deren Oberbehörde) formell aufgehoben wird. Dies ist hier nicht geschehen. Die belangte Behörde hat lediglich festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei durch die Einigung mit der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft den behördlichen Auftrag erfüllt hat.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Pensionskassen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B2771.2005

Dokumentnummer

JFT_09939075_05B02771_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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