RS Vwgh 1983/4/13 0667/80

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Veröffentlicht am 13.04.1983
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1907/73 E 11. September 1974 VwSlg 8657 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Die durch § 41 Abs 3 VStG 1950 gebotene Möglichkeit, das Strafverfahren ohne Anhörung des Beschuldigten durchzuführen, enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Natur, welche der Beschuldigte noch im weiteren Verfahren vorbringt, zu beachten und dem Beschuldigten auch gemäß § 45 Abs 3 AVG zum Ergebnis später vorgenommener Beweisaufnahmen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Die durch Paragraph 41, Absatz 3, VStG 1950 gebotene Möglichkeit, das Strafverfahren ohne Anhörung des Beschuldigten durchzuführen, enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Natur, welche der Beschuldigte noch im weiteren Verfahren vorbringt, zu beachten und dem Beschuldigten auch gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zum Ergebnis später vorgenommener Beweisaufnahmen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1980000667.X02

Im RIS seit

26.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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