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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Die Kosten für die Tätigkeit eines nichtamtlichen Dolmetschers im Verwaltungsstrafverfahren sind Barauslagen (§ 76 AVG 1950). Die Kosten für einen amtlichen Dolmetsch zählen zum allgemeinen Aufwand der Behörde, der im Verwaltungsstrafverfahren mangels Anwendbarkeit des § 75 Abs 1 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) zwar nicht von amtswegen zu tragen, wohl aber durch den gem § 64 Abs 1 VStG 1950 dem Bestraften vorzuschreibenden Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens als abgegolten anzusehen ist (Hinweis E 8.10.1982 82/02/0113).Die Kosten für die Tätigkeit eines nichtamtlichen Dolmetschers im Verwaltungsstrafverfahren sind Barauslagen (Paragraph 76, AVG 1950). Die Kosten für einen amtlichen Dolmetsch zählen zum allgemeinen Aufwand der Behörde, der im Verwaltungsstrafverfahren mangels Anwendbarkeit des Paragraph 75, Absatz eins, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) zwar nicht von amtswegen zu tragen, wohl aber durch den gem Paragraph 64, Absatz eins, VStG 1950 dem Bestraften vorzuschreibenden Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens als abgegolten anzusehen ist (Hinweis E 8.10.1982 82/02/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982020219.X02Im RIS seit
15.04.1983Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009