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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §36 Abs2;Rechtssatz
Die Bezeichnung eines Bescheides als "endgültig" (wie etwa in § 36 Abs 2 AVG 1950) bedeutet, daß der administrative Instanzenzug erschöpft ist. (Hinweis auf E vom 29.3.1947, 0100/47, VwSlg 71 A/1947, sowie Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Bd I, § 244 f). Auch im Verfahren vor den Universitätsbehörden ist gemäß § 7 Abs 4 UOG das AVG anzuwenden, daher kann auch in diesem Bereich hinsichtlich der Verhängung einer Ordnungsstrafe keine dritte Instanz meritorisch entscheiden.Die Bezeichnung eines Bescheides als "endgültig" (wie etwa in Paragraph 36, Absatz 2, AVG 1950) bedeutet, daß der administrative Instanzenzug erschöpft ist. (Hinweis auf E vom 29.3.1947, 0100/47, VwSlg 71 A/1947, sowie Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Bd römisch eins, Paragraph 244, f). Auch im Verfahren vor den Universitätsbehörden ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, UOG das AVG anzuwenden, daher kann auch in diesem Bereich hinsichtlich der Verhängung einer Ordnungsstrafe keine dritte Instanz meritorisch entscheiden.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981070217.X01Im RIS seit
30.03.2004