TE Vfgh Erkenntnis 1985/9/27 B328/80

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Veröffentlicht am 27.09.1985
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art82 Abs2 / Sachentscheidung ZivildienstG §5 Abs1

Beachte

ähnlich B82/80 vom selben Tag

Leitsatz

ZivildienstG; Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung wegen Fristversäumnis gemäß §5 Abs1 idF vor der Nov. BGBl. 496/1980 nach Kundmachung der teilweisen Aufhebung des §5 Abs1 durch den VfGH, jedoch vor Inkrafttreten der Aufhebung; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bf. wurde mit einem (ihm am 24. August 1977 zugestellten) Einberufungsbefehl des Militärkommandos Ktn. vom 22. August 1977 für den 3. Oktober 1977 zum Grundwehrdienst einberufen. Diesen Einberufungsbefehl zog das Militärkommando jedoch mit Schreiben vom 31. August 1977 zurück und schob den Antritt des Grundwehrdienstes in Hinblick auf das Hochschulstudium des Bf. auf. Nachdem an den Bf. ein weiterer Einberufungsbefehl für den 1. Oktober 1980 ergangen war, begehrte er mit einem Antrag vom 4. April 1980 seine Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung. Die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDK) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Mai 1980 zurück. Sie begründete ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf die Zustellung des ersten Einberufungsbefehls am 24. August 1977 und die Einbringung des Antrages am 4. August 1980 damit, daß die in §5 Abs1 des Zivildienstgesetzes, BGBl. 187/1974, (idF vor der Nov. BGBl. 496/1980; im folgenden ZDG) vorgesehene Antragsfrist bei der Einbringung bereits abgelaufen gewesen sei; die Zurückziehung dieses Einberufungsbefehls durch das Militärkommando habe am Fristenlauf nichts geändert.

2. Gegen diesen Bescheid der ZDK richtet sich die vorliegende VfGH-Beschwerde, in welcher der Bf. die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung geltend macht, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens bezüglich des §5 Abs1 ZDG anregt sowie die Bescheidaufhebung begehrt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Mit dem Erk. VfSlg. 8710/1979 hob der Gerichtshof den dritten Satz im §5 Abs1 ZDG ("Das Antragsrecht erlischt jedenfalls nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung des Einberufungsbefehls oder nach allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung zum Grundwehrdienst.") als verfassungswidrig auf und sprach unter einem aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30. November 1980 in Kraft tritt (s. die Kundmachung vom 31. Jänner 1980 unter BGBl. 46/1980).

Die belangte ZDK, welche ihren Bescheid nach dieser Kundmachung erließ, hatte die als verfassungswidrig befundene Gesetzesstelle anzuwenden. Sie ist - aus der Sicht des Beschwerdefalles - verfassungsrechtlich unangreifbar und bei der zu treffenden Entscheidung als Kontrollmaßstab mit heranzuziehen. Dies führt zum Ergebnis, daß der Antrag des Bf. wegen Versäumung der für die Antragstellung vorgesehenen verfahrensrechtlichen Frist (s. dazu VfSlg. 10434/1985), deren Lauf mit der Zustellung des ersten Einberufungsbefehls begann (VfSlg. 8710/1979), zu Recht zurückgewiesen wurde. Die entgegengesetzte Meinung des Bf., daß die im dritten Satz des §5 Abs1 ZDG festgelegte Frist mit der Zustellung eines neuen Einberufungsbefehls wieder zu laufen beginne, wurde vom VfGH im zitierten Gesetzesprüfungserk. ausdrücklich abgelehnt; der Gerichtshof hielt die Annahme, daß ein bereits erloschenes Antragsrecht zufolge der Erlassung eines neuen Einberufungsbefehls wieder auflebt, als mit dem spezifischen Begriffsinhalt des Zeitwortes "erlöschen" unvereinbar (VfSlg. 8710/1979 S 423). An diesem Umstand geht die den Wortlaut der bezogenen Gesetzesvorschrift nicht näher betrachtende Argumentation der Beschwerde vorbei, die insbesondere verkennt, daß auch eine nachfolgende Aufhebung des ersten Einberufungsbefehls dessen im Bereich des §5 Abs1 leg. cit. schon ausgelöste Rechtswirkungen nicht berührt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß eine Verletzung des - vom Bf. zwar nicht geltend gemachten, vom VfGH jedoch von Amts wegen zu berücksichtigenden - verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht stattfand; eine solche wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nach der Lage dieser Beschwerdesache nämlich nur gegeben, wenn die belangte ZDK dem Bf. die verlangte Sachentscheidung rechtswidrigerweise verweigert hätte (s. VfSlg. 10434/1985).

2. Die Rechtmäßigkeit der von der bel. Beh. getroffenen Entscheidung schließt es aus, daß der angefochtene Bescheid den Bf. in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt. Da im Beschwerdeverfahren auch nicht hervorkam, daß eine (verfassungsrechtlich angreifbare) rechtswidrige generelle Norm angewendet wurde, war die Beschwerde abzuweisen. Es erübrigte sich daher, auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen.

Schlagworte

Zivildienst, Verwaltungsverfahren, Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B328.1980

Dokumentnummer

JFT_10149073_80B00328_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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