RS Vwgh 2007/6/26 2006/13/0086

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Veröffentlicht am 26.06.2007
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L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;

Rechtssatz

§ 7 Abs. 1 WAO stellt seit der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 nicht mehr auf die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld ab, sondern normiert eine erweiterte Ausfallshaftung; die Einbringlichkeit beim Abgabenschuldner muss lediglich mit Schwierigkeiten verbunden, die Einbringung beim Abgabenschuldner also im Vergleich zu einer durchschnittlichen Einbringung bloß erschwert sein (zur Änderung der Rechtslage vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1997, 96/15/0047). Dass die fragliche Abgabenschuld bei der Gesellschaft aber nur mit Schwierigkeiten eingebracht werden könne, ist im Hinblick auf den Konkurs der Gesellschaft evident, zumal die Konkurseröffnung ausdrücklich als Fall einer erschwerten Einbringung in § 7 Abs. 1 WAO genannt wird (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 20. November 1997, 96/15/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006130086.X02

Im RIS seit

23.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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