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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295;Rechtssatz
Ist ein Bescheid gem § 295 BAO durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, dann kann der neu zu erlassende Bescheid in JEDER Richtung hin vom bisherigen Bescheid abweichen. Wurde eine Bescheidänderung von der erstinstanzlichen Behörde auf § 303 BAO gestützt, kommt aber auch eine Bescheidänderung nach § 295 BAO in Betracht, dann kann die Rechtsmittelbehörde ihre Sachentscheidung auf die letztgenannte Bestimmung stützen und losgelöst von der Zulässigkeit der Wiederaufnahme entscheiden.Ist ein Bescheid gem Paragraph 295, BAO durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, dann kann der neu zu erlassende Bescheid in JEDER Richtung hin vom bisherigen Bescheid abweichen. Wurde eine Bescheidänderung von der erstinstanzlichen Behörde auf Paragraph 303, BAO gestützt, kommt aber auch eine Bescheidänderung nach Paragraph 295, BAO in Betracht, dann kann die Rechtsmittelbehörde ihre Sachentscheidung auf die letztgenannte Bestimmung stützen und losgelöst von der Zulässigkeit der Wiederaufnahme entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1979002110.X02Im RIS seit
20.04.1983