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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1;Rechtssatz
Die erfolgreiche Geltendmachung der Befangenheit des Sachverständigen vor dem VwGH setzt jedenfalls voraus, dass die Partei, der im Verwaltungsverfahren Parteiengehör gewährt wurde, den Sachverständigen aus einem der in § 53 Abs 1 zweiter Satz AVG 1950 rechtserheblichen Gründe abgelehnt hat.Die erfolgreiche Geltendmachung der Befangenheit des Sachverständigen vor dem VwGH setzt jedenfalls voraus, dass die Partei, der im Verwaltungsverfahren Parteiengehör gewährt wurde, den Sachverständigen aus einem der in Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz AVG 1950 rechtserheblichen Gründe abgelehnt hat.
Schlagworte
Person des Sachverständigen BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980001828.X05Im RIS seit
06.04.2004