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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §881 Abs3;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1984/4, S 170; AnwBl 1984/2, S 70;Rechtssatz
Erfolgt die Gutsübergabe an eine der in § 10 Abs 2 Z 2 GrEStG 1955 taxativ aufgezählten Personen zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers, so ist die Grunderwerbsteuer nach dieser eine Ausnahme bildenden Vorschrift NICHT vom Wert der Gegenleistung, sondern zwingend vom Einheitswert des Grundstückes zu berechnen. Der Umstand, daß der Übernehmer auf Grund des bäuerlichen Übergabsvertrages Geldleistungen (Entfertigungsbeträge) oder Sachleistungen (zB gutsweichende Geschwister) zu erbringen hat, steht der Anwendung der eine Begünstigung darstellenden Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 2 GrEStG 1955 nicht im Wege.Erfolgt die Gutsübergabe an eine der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, GrEStG 1955 taxativ aufgezählten Personen zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers, so ist die Grunderwerbsteuer nach dieser eine Ausnahme bildenden Vorschrift NICHT vom Wert der Gegenleistung, sondern zwingend vom Einheitswert des Grundstückes zu berechnen. Der Umstand, daß der Übernehmer auf Grund des bäuerlichen Übergabsvertrages Geldleistungen (Entfertigungsbeträge) oder Sachleistungen (zB gutsweichende Geschwister) zu erbringen hat, steht der Anwendung der eine Begünstigung darstellenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, GrEStG 1955 nicht im Wege.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982160172.X02Im RIS seit
21.04.1983Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011