RS Vwgh 1983/4/21 82/16/0172

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Veröffentlicht am 21.04.1983
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §881 Abs3;
GrEStG 1955 §10 Abs2 Z2;
GrEStG 1955 §3 Z2;
  1. ABGB § 881 heute
  2. ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1984/4, S 170; AnwBl 1984/2, S 70;

Rechtssatz

Erfolgt die Gutsübergabe an eine der in § 10 Abs 2 Z 2 GrEStG 1955 taxativ aufgezählten Personen zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers, so ist die Grunderwerbsteuer nach dieser eine Ausnahme bildenden Vorschrift NICHT vom Wert der Gegenleistung, sondern zwingend vom Einheitswert des Grundstückes zu berechnen. Der Umstand, daß der Übernehmer auf Grund des bäuerlichen Übergabsvertrages Geldleistungen (Entfertigungsbeträge) oder Sachleistungen (zB gutsweichende Geschwister) zu erbringen hat, steht der Anwendung der eine Begünstigung darstellenden Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 2 GrEStG 1955 nicht im Wege.Erfolgt die Gutsübergabe an eine der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, GrEStG 1955 taxativ aufgezählten Personen zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers, so ist die Grunderwerbsteuer nach dieser eine Ausnahme bildenden Vorschrift NICHT vom Wert der Gegenleistung, sondern zwingend vom Einheitswert des Grundstückes zu berechnen. Der Umstand, daß der Übernehmer auf Grund des bäuerlichen Übergabsvertrages Geldleistungen (Entfertigungsbeträge) oder Sachleistungen (zB gutsweichende Geschwister) zu erbringen hat, steht der Anwendung der eine Begünstigung darstellenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, GrEStG 1955 nicht im Wege.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982160172.X02

Im RIS seit

21.04.1983

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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