RS Vwgh 1983/4/21 82/16/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1983
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §881 Abs3;
GrEStG 1955 §10 Abs2 Z2;
GrEStG 1955 §3 Z2;
  1. ABGB § 881 heute
  2. ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1984/4, S 170; AnwBl 1984/2, S 70;

Rechtssatz

Bei bäuerlichen Übergabsverträgen, die einen Anwendfall eines echten Vertrages zugunsten Dritter darstellen, handelt es sich um Verträge eigener Art mit erbrechtlichen und familienrechtlichen Elementen, wodurch der Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmen oder sein Vermögen einem Angehörigen als Übernehmbar abtritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982160172.X01

Im RIS seit

21.04.1983

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten