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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §881 Abs3;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1984/4, S 170; AnwBl 1984/2, S 70;Rechtssatz
Bei bäuerlichen Übergabsverträgen, die einen Anwendfall eines echten Vertrages zugunsten Dritter darstellen, handelt es sich um Verträge eigener Art mit erbrechtlichen und familienrechtlichen Elementen, wodurch der Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmen oder sein Vermögen einem Angehörigen als Übernehmbar abtritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982160172.X01Im RIS seit
21.04.1983Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011