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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
AVOG 1975 §2;Rechtssatz
Zollamt und Finanzlandesdirektion sind nicht berechtigt, als Finanzstrafbehörden außerhalb eines gemäß den Bestimmungen des FinStrG in der Sache anhängigen Finanzstrafverfahrens gemäß § 99 Abs 1 FinStrG eine Auskunft für Zwecke eines ausländischen Strafverfahrens auf Grund des Rechtshilfevertrages und Amtshilfevertrages BGBl 1971/430 zu verlangen, weshalb zur Erzwingung einer solchen Auskunft auch nicht eine Zwangsstrafe verhängt werden darf.Zollamt und Finanzlandesdirektion sind nicht berechtigt, als Finanzstrafbehörden außerhalb eines gemäß den Bestimmungen des FinStrG in der Sache anhängigen Finanzstrafverfahrens gemäß Paragraph 99, Absatz eins, FinStrG eine Auskunft für Zwecke eines ausländischen Strafverfahrens auf Grund des Rechtshilfevertrages und Amtshilfevertrages BGBl 1971/430 zu verlangen, weshalb zur Erzwingung einer solchen Auskunft auch nicht eine Zwangsstrafe verhängt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980001755.X01Im RIS seit
21.04.1983Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011