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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs1;Rechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung von Aufwandersatz für eine Stellungnahme der belangten Behörde bzw der mitbeteiligten Partei zum Antrag der Bfr, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Zurückweisung des AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983040047.X02Im RIS seit
28.06.2004Zuletzt aktualisiert am
17.04.2014