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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1;Rechtssatz
Nach § 4 Abs 5 StVO ist nicht Tatbestandsvoraussetzung, dass der Schaden auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr eintritt.Nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist nicht Tatbestandsvoraussetzung, dass der Schaden auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030043.X02Im RIS seit
26.05.2004