RS Vwgh 1983/4/27 82/03/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1983
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §11 Abs3;
  1. StVO 1960 § 11 heute
  2. StVO 1960 § 11 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 11 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 11 gültig von 01.07.2005 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 11 gültig von 01.07.1983 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 11 heute
  2. StVO 1960 § 11 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 11 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 11 gültig von 01.07.2005 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 11 gültig von 01.07.1983 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/03/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1803/74 E 13. Juni 1975 VwSlg 8844 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Das Tatbild des § 11 Abs 2 StVO wird erfüllt, wenn Anzeigepflicht besteht und der Lenker eines Fahrzeuges diese Pflicht durch Nichtanzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens verletzt. Dagegen ist im § 11 Abs 3 StVO dafür eine Regelung getroffen worden, was zu geschehen hat, wenn die sonst hiefür an Fahrzeugen angebrachten Vorrichtungen überhaupt nicht vorhanden sind oder die angebrachten Vorrichtungen zur Anzeige von Richtungsänderungen gestört sind. Wenn daher die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Fahrtrichtungsänderungsanzeige im Sinne des § 11 Abs 2 StVO gegeben sind, und der Lenker dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, obwohl funktionsfähige Vorrichtungen an seinem Fahrzeug angebracht sind, so kann ein solcher Sachverhalt nicht dem § 11 Abs 3 StVO subsumiert werden (VJ VwSlg 6294 A, VwSlg 6357 A).Das Tatbild des Paragraph 11, Absatz 2, StVO wird erfüllt, wenn Anzeigepflicht besteht und der Lenker eines Fahrzeuges diese Pflicht durch Nichtanzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens verletzt. Dagegen ist im Paragraph 11, Absatz 3, StVO dafür eine Regelung getroffen worden, was zu geschehen hat, wenn die sonst hiefür an Fahrzeugen angebrachten Vorrichtungen überhaupt nicht vorhanden sind oder die angebrachten Vorrichtungen zur Anzeige von Richtungsänderungen gestört sind. Wenn daher die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Fahrtrichtungsänderungsanzeige im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, StVO gegeben sind, und der Lenker dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, obwohl funktionsfähige Vorrichtungen an seinem Fahrzeug angebracht sind, so kann ein solcher Sachverhalt nicht dem Paragraph 11, Absatz 3, StVO subsumiert werden (VJ VwSlg 6294 A, VwSlg 6357 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982030168.X07

Im RIS seit

27.04.1983

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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