Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §113;Rechtssatz
Die von den Befugnissen des Betriebsausschusses handelnden Regelugen des § 113 Abs 2 ArbVG sind als Ausnahmevorschriften (siehe § 113 Abs 1) im Zweifel eng auszulegen. Die Tatsache, dass eine zwischen dem Betriebsinhaber (Österr. Bundesforste) und dem Arbeiterbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung über die Regelung der täglichen Arbeitszeit der Forstarbeiter mittelbar auch die Interessen der die Aufsicht über die Forstarbeiter führenden angestellten Förster berührt, bedeutet im Sinne des § 113 Abs 2 Z 4 ArbVG noch nicht, dass zum Abschluss der Betriebsvereinbarung auf Arbeitnehmerseite der auch den Angestelltenbetriebsrat umfassende Betriebsausschuss zuständig gewesen wäre.Die von den Befugnissen des Betriebsausschusses handelnden Regelugen des Paragraph 113, Absatz 2, ArbVG sind als Ausnahmevorschriften (siehe Paragraph 113, Absatz eins,) im Zweifel eng auszulegen. Die Tatsache, dass eine zwischen dem Betriebsinhaber (Österr. Bundesforste) und dem Arbeiterbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung über die Regelung der täglichen Arbeitszeit der Forstarbeiter mittelbar auch die Interessen der die Aufsicht über die Forstarbeiter führenden angestellten Förster berührt, bedeutet im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG noch nicht, dass zum Abschluss der Betriebsvereinbarung auf Arbeitnehmerseite der auch den Angestelltenbetriebsrat umfassende Betriebsausschuss zuständig gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980003227.X01Im RIS seit
12.01.2004