RS Vwgh 2007/6/26 2004/13/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §184;
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0132 E 10. August 2005 RS 4

Stammrechtssatz

Ist die Feststellung des abgabenrechtlich erheblichen Sachverhaltes durch einen Akt der Schätzung vorzunehmen, was bei der Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten regelmäßig der Fall ist (Hinweis E 5. Oktober 1988, 87/13/0075; E 21. Oktober 1993, 92/15/0079; E 27. Jänner 1994, 92/15/0127; E 20. Juli 1999, 98/13/0109, 0158, VwSlg 7428 F/1999; E 17. Oktober 2001, 2000/13/0157), dann obliegt den Abgabenbehörden die Beachtung der Grundsätze, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner zur Bestimmung des § 184 BAO ergangenen Judikatur erarbeitet hat. Hiezu zählt die Verpflichtung der Behörde zur Wahl jener (gegebenenfalls auch mit anderen Methoden kombinierten) Schätzungsmethode, die im konkreten Einzelfall das Ziel der größtmöglichen Annäherung an die Wirklichkeit am besten erreichen kann, die Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit relevanten Behauptungen des Steuerpflichtigen, zur Wahrung des Parteiengehörs und zur ausreichenden Begründung aller Schätzungsergebnisse (siehe Nachweise in Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2, Tz 12 und Tz 20f zu § 184 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130122.X01

Im RIS seit

23.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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