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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §251 Abs4 Satz2;Rechtssatz
Der letzte Satz des § 251 Abs 4 ASVG, in der Fassung vor der 35. ASVG-Novelle, BGBl 1980/585 ist auch dann anzuwenden, wenn ein Anspruchswerber früher einmal bereits vorübergehend einer Beschäftigung nachgegangen ist, in den letzten drei Monaten vor Eintritt des sozialversicherungsrechtlichen Nachteiles aber keine Beschäftigung ausgeübt hat, sondern für diese Zeit nur Ersatzzeiten im Sinne der §§ 228 Abs 1 Z 3 und 227 Z 1 ASVG vorliegen.Der letzte Satz des Paragraph 251, Absatz 4, ASVG, in der Fassung vor der 35. ASVG-Novelle, BGBl 1980/585 ist auch dann anzuwenden, wenn ein Anspruchswerber früher einmal bereits vorübergehend einer Beschäftigung nachgegangen ist, in den letzten drei Monaten vor Eintritt des sozialversicherungsrechtlichen Nachteiles aber keine Beschäftigung ausgeübt hat, sondern für diese Zeit nur Ersatzzeiten im Sinne der Paragraphen 228, Absatz eins, Ziffer 3 und 227 Ziffer eins, ASVG vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981080208.X01Im RIS seit
13.04.2004