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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §311 Abs2;Rechtssatz
Bei einem Fortschreibungsantrag liegt der Ausnahmetatbestand ("mit Ausnahme solcher Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind (§ 185 BAO bis § 206 BAO") des § 311 Abs 2 BAO NICHT vor.Bei einem Fortschreibungsantrag liegt der Ausnahmetatbestand ("mit Ausnahme solcher Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind (Paragraph 185, BAO bis Paragraph 206, BAO") des Paragraph 311, Absatz 2, BAO NICHT vor.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983170007.X01Im RIS seit
14.01.2002