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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Begründen die Abgabenbehörden ihre Feststellung über Baulandpreise nicht durch Ermittlungsergebnisse, zB durch Vergleichskaufpreise, so trifft die Partei - ungeachtet der im Abgabeverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht - keine Verpflichtung; durch Nennung von Vergleichskaufpreisen ihre Behauptung, es handle sich um den im betreffenden Gebiet üblichen Kaufpreis für landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke, zu untermauern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983170001.X02Im RIS seit
14.01.2002