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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §30 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 30 Abs 1 BewG kommt es allein auf die tatsächliche Bodennutzung an, subjektive Erwägungen des Grundeigentümers scheiden aus. Für die Zurechnung eines Grundstückes zum landwirtschaftlichen Vermögen kommt es nicht auf die beabsichtigte zukünftige Verwendung, sondern nur auf die tatsächliche Nutzung des Grundstücks zum Bewertungsstichtag an. Die voraussichtliche zukünftige Verwendung ist unter den in § 52 Abs 2 BewG genannten Voraussetzungen nur für die Zurechnung eines Grundstückes zum Grundvermögen, nicht jedoch umgekehrt für die Zurechnung zum landwirtschaftlichen Vermögen von Bedeutung. Die Wendung "landwirtschaftlicher Hauptzweck" in § 30 Abs 1 BewG ist auf den Verwendungszweck abgestellt und dient der Regelung von Fällen, in denen zB Gebäude oder Betriebsmittel sowohl landwirtschaftlich als auch anderen Verwendungszwecken dienen; der zuletzt genannten Gesetzesstelle kann nicht entnommen werden, daß der Verwendungszweck dann nicht maßgebend sei, wenn er in seiner wirtschaftlichen Bedeutung gegenüber dem Wunsch nach Kapitalanlage oder dem Ziel einer späteren anderen Verwendung zurücktritt.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, BewG kommt es allein auf die tatsächliche Bodennutzung an, subjektive Erwägungen des Grundeigentümers scheiden aus. Für die Zurechnung eines Grundstückes zum landwirtschaftlichen Vermögen kommt es nicht auf die beabsichtigte zukünftige Verwendung, sondern nur auf die tatsächliche Nutzung des Grundstücks zum Bewertungsstichtag an. Die voraussichtliche zukünftige Verwendung ist unter den in Paragraph 52, Absatz 2, BewG genannten Voraussetzungen nur für die Zurechnung eines Grundstückes zum Grundvermögen, nicht jedoch umgekehrt für die Zurechnung zum landwirtschaftlichen Vermögen von Bedeutung. Die Wendung "landwirtschaftlicher Hauptzweck" in Paragraph 30, Absatz eins, BewG ist auf den Verwendungszweck abgestellt und dient der Regelung von Fällen, in denen zB Gebäude oder Betriebsmittel sowohl landwirtschaftlich als auch anderen Verwendungszwecken dienen; der zuletzt genannten Gesetzesstelle kann nicht entnommen werden, daß der Verwendungszweck dann nicht maßgebend sei, wenn er in seiner wirtschaftlichen Bedeutung gegenüber dem Wunsch nach Kapitalanlage oder dem Ziel einer späteren anderen Verwendung zurücktritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983170001.X01Im RIS seit
14.01.2002