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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Die bloße Nichtbeantwortung eines auf die mögliche Täterschaft einer anderen als der in Strafverfolgung gezogenen Person Bezug nehmenden Schreibens der Behörde durch die als Beschuldigter verfolgte Person berechtigt nicht dazu, ohne Bedachtnahme auf der Behörde mögliche weitere Ermittlungsschritte - in Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung - einen Schuldspruch über den Beschuldigten zu fällen (hier: Nichtbeantwortung durch Zulassungsbesitzer, wer zur Tatzeit PKW gelenkt hat).
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Ermittlungsverfahren AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1979001197.X01Im RIS seit
09.10.2003