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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §43;Rechtssatz
Durch die (privatrechtliche) Erklärung der Stadt Wien, von der Weiterführung des Verfahrens nach § 43 der Bauordnung für Wien Abstand zu nehmen, tritt KEINE Klaglosstellung im Sinne des § 33 VwGG 1965 ein. Da jedoch für die Beschwerdeführer die Beschwer wegfällt, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden einzustellen. Damit haben die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gem § 58 VwGG 1965 ihren Aufwand jeweils selbst zu tragen (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980; und B 20.5.1980, 209/80).Durch die (privatrechtliche) Erklärung der Stadt Wien, von der Weiterführung des Verfahrens nach Paragraph 43, der Bauordnung für Wien Abstand zu nehmen, tritt KEINE Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 33, VwGG 1965 ein. Da jedoch für die Beschwerdeführer die Beschwer wegfällt, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden einzustellen. Damit haben die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gem Paragraph 58, VwGG 1965 ihren Aufwand jeweils selbst zu tragen (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980; und B 20.5.1980, 209/80).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982050010.X01Im RIS seit
13.07.2004