RS Vwgh 2007/6/27 2005/03/0140

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §56;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z2;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs7;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Zwar sind bei der Frage, wer im Sinn des § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufen ist, die für das jeweilige Unternehmen geltenden - gegebenenfalls ausländischen - Rechtsvorschriften zu beachten. Die Verwaltungsübertretung wurde jedoch im Inland begangen (§ 27 Abs 7 GGBG) und unterliegt dem österreichischen Verwaltungsstrafrecht; auf Zurechnungsregeln des deutschen Ordnungswidrigkeitsrechts kommt es daher nicht an.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltVerantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030140.X04

Im RIS seit

20.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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