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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §74 Abs2;Rechtssatz
Die nicht im Sinne des § 74 Abs. 2 zweiter Satz AVG zeitgerechte Geltendmachung des Kostenersatzanspruches bewirkt dessen Verlust (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1999, Zl. 95/05/0255, VwSlg. 15143 A/1999). (Hier: Dass eine zeitgerechte Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz der Pauschalgebühren im Verwaltungsverfahren nicht möglich gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen, insbesondere stellt das Vertrauen auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Spruchpraxis des Bundesvergabeamtes keine solche Unmöglichkeit dar.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040257.X02Im RIS seit
27.07.2007