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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139;Rechtssatz
Eine "irrtümliche" Widmung durch den Flächenwidmungsplan ändert zwar nichts daran, dass ein entsprechender Flächenwidmungsplan als Verordnung Gerichte und Verwaltungsbehörden bindet, solange er nicht nach Art 139 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben worden ist. Indes hat eine solche Widmung die Wasserrechtsbehörde bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht gehindert, eine "irrtümliche" Widmung und im Zeitpunkt der Enteignung beabsichtigte und absehbare Umwidmung - mag diese auch im Flächenwidmungsplan noch nicht durchgeführt worden sein - mit zu berücksichtigen.Eine "irrtümliche" Widmung durch den Flächenwidmungsplan ändert zwar nichts daran, dass ein entsprechender Flächenwidmungsplan als Verordnung Gerichte und Verwaltungsbehörden bindet, solange er nicht nach Artikel 139, B-VG als gesetzwidrig aufgehoben worden ist. Indes hat eine solche Widmung die Wasserrechtsbehörde bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht gehindert, eine "irrtümliche" Widmung und im Zeitpunkt der Enteignung beabsichtigte und absehbare Umwidmung - mag diese auch im Flächenwidmungsplan noch nicht durchgeführt worden sein - mit zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982070157.X04Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008