RS Vwgh 1983/5/10 82/07/0157

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Veröffentlicht am 10.05.1983
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117;
WRG 1959 §60 Abs1 litc;
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für von der Wasserrechtsbehörde eingeräumte Zwangsrechte (im Beschwerdefall in Verfolgung der Bewilligung für einen bevorzugten Wasserbau) ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Zwangsrechtsbegründung und nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Entschädigungsbescheides im Sinne des § 117 Abs 1 WRG 1959 abzustellen. Der Anspruch auf Entschädigung stellt ein Surrogat für den Verlust des Eigentumsrechtes bzw anderer Rechte dar. Mit Rechtskraft des die Enteignung aussprechenden Bescheides werden die betreffenden Rechte nach dem WRG eingeräumt bzw entzogen, und zwar ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Entschädigungssumme und auf die grundbücherliche Durchführung der Enteignung. Der Anspruch auf Entschädigung ist Rechtsfolge des Enteignungsaktes und auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides abzustellen. In diesem Zeitpunkt verliert der Enteignete die Verfügungsgewalt über die enteigneten Vermögensobjekte und es treten in diesem Zeitpunkt die dem Enteigneten zugeführten Vermögensnachteile ein (Hinweis E 31.1.1963, 2143/61, VwSlg 5954 A/1963; E 20.6.1963, 1347/62; E 15.10.1964, 703/64; E 22.12.1971, 1587/71; E 6.7.1978, 827/77; E 23.2.1982, 3712/80).Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für von der Wasserrechtsbehörde eingeräumte Zwangsrechte (im Beschwerdefall in Verfolgung der Bewilligung für einen bevorzugten Wasserbau) ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Zwangsrechtsbegründung und nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Entschädigungsbescheides im Sinne des Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 abzustellen. Der Anspruch auf Entschädigung stellt ein Surrogat für den Verlust des Eigentumsrechtes bzw anderer Rechte dar. Mit Rechtskraft des die Enteignung aussprechenden Bescheides werden die betreffenden Rechte nach dem WRG eingeräumt bzw entzogen, und zwar ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Entschädigungssumme und auf die grundbücherliche Durchführung der Enteignung. Der Anspruch auf Entschädigung ist Rechtsfolge des Enteignungsaktes und auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides abzustellen. In diesem Zeitpunkt verliert der Enteignete die Verfügungsgewalt über die enteigneten Vermögensobjekte und es treten in diesem Zeitpunkt die dem Enteigneten zugeführten Vermögensnachteile ein (Hinweis E 31.1.1963, 2143/61, VwSlg 5954 A/1963; E 20.6.1963, 1347/62; E 15.10.1964, 703/64; E 22.12.1971, 1587/71; E 6.7.1978, 827/77; E 23.2.1982, 3712/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982070157.X01

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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