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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117;Rechtssatz
Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für von der Wasserrechtsbehörde eingeräumte Zwangsrechte (im Beschwerdefall in Verfolgung der Bewilligung für einen bevorzugten Wasserbau) ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Zwangsrechtsbegründung und nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Entschädigungsbescheides im Sinne des § 117 Abs 1 WRG 1959 abzustellen. Der Anspruch auf Entschädigung stellt ein Surrogat für den Verlust des Eigentumsrechtes bzw anderer Rechte dar. Mit Rechtskraft des die Enteignung aussprechenden Bescheides werden die betreffenden Rechte nach dem WRG eingeräumt bzw entzogen, und zwar ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Entschädigungssumme und auf die grundbücherliche Durchführung der Enteignung. Der Anspruch auf Entschädigung ist Rechtsfolge des Enteignungsaktes und auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides abzustellen. In diesem Zeitpunkt verliert der Enteignete die Verfügungsgewalt über die enteigneten Vermögensobjekte und es treten in diesem Zeitpunkt die dem Enteigneten zugeführten Vermögensnachteile ein (Hinweis E 31.1.1963, 2143/61, VwSlg 5954 A/1963; E 20.6.1963, 1347/62; E 15.10.1964, 703/64; E 22.12.1971, 1587/71; E 6.7.1978, 827/77; E 23.2.1982, 3712/80).Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für von der Wasserrechtsbehörde eingeräumte Zwangsrechte (im Beschwerdefall in Verfolgung der Bewilligung für einen bevorzugten Wasserbau) ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Zwangsrechtsbegründung und nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Entschädigungsbescheides im Sinne des Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 abzustellen. Der Anspruch auf Entschädigung stellt ein Surrogat für den Verlust des Eigentumsrechtes bzw anderer Rechte dar. Mit Rechtskraft des die Enteignung aussprechenden Bescheides werden die betreffenden Rechte nach dem WRG eingeräumt bzw entzogen, und zwar ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Entschädigungssumme und auf die grundbücherliche Durchführung der Enteignung. Der Anspruch auf Entschädigung ist Rechtsfolge des Enteignungsaktes und auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides abzustellen. In diesem Zeitpunkt verliert der Enteignete die Verfügungsgewalt über die enteigneten Vermögensobjekte und es treten in diesem Zeitpunkt die dem Enteigneten zugeführten Vermögensnachteile ein (Hinweis E 31.1.1963, 2143/61, VwSlg 5954 A/1963; E 20.6.1963, 1347/62; E 15.10.1964, 703/64; E 22.12.1971, 1587/71; E 6.7.1978, 827/77; E 23.2.1982, 3712/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982070157.X01Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008