RS Vwgh 1983/5/11 83/09/0027

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Veröffentlicht am 11.05.1983
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0208/65 E 14. November 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Die in der Lebensgemeinschaft erbrachten Arbeiten beruhen nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung. Es handelt sich vielmehr dabei um Leistungen, für die Gegenleistungen in Form einer Entlohnung begehrt werden können. Als Ertragsquelle ist mithin die geleistete Arbeit anzusehen. Damit aber ist ein Anspruch auf ein Einkommen gegeben, auf das nach dem Grundsatz der ordentlichen Bewirtschaftung der Einkommensquellen nicht verzichtet werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983090027.X02

Im RIS seit

08.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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