RS Vwgh 1983/5/11 83/09/0027

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Veröffentlicht am 11.05.1983
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0045/80 E 16. Februar 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Versorgungsberechtigte, der sich ohne zureichenden Grund der Möglichkeit begibt, aus seinem Besitz ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, keinen bzw keinen vollen Anspruch auf Zusatzrente hat. Verfügt der Versorgungsberechtigte über ein Vermögen, das deshalb keinen Ertrag abwirft, weil er versäumt hat, es durch ordentliche Bewirtschaftung ertragreich zu gestalten, dann kann er sich nicht auf die durch sein Verhalten verursachte Ertraglosigkeit berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983090027.X01

Im RIS seit

08.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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