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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §1 Abs1;Rechtssatz
Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, um dadurch zu erreichen, dass eine andere, ihm - aus welchen Gründen immer - rechtswidrig erscheinende Norm nicht eingehalten oder aufgehoben wird, kann sich weder auf Notwehr noch auf Notstand berufen. Dem Gesetzgeber kann grundsätzlich nicht die Erlassung von Normen unterstellt werden, deren Befolgung zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz eines ganzen Berufsstandes führt. Solange eine geltende Norm nicht aufgehoben ist, ist sie vom Normunterworfenen zu befolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030096.X01Im RIS seit
11.05.1983