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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Erachtet die Erstbehörde einen Schriftsatz als wirksamen Einspruch, leitete sie in diesem Umfang das ordentliche Verfahren ein und fällte sie in diesem Umfang ein Straferkenntnis, so hat die Berufungsbehörde, die den Schriftsatz nicht als wirksamen Einspruch ansieht, neben der Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auch mit Zurückweisung des als Einspruch bezeichneten Schriftsatzes vorzugehen (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriss des österr Verwaltungsverfahrensrechtes 2, S 295; Hauer-Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens, Anm 9 zu § 49 VStG 1950; sowie E 19.6.1979, 2037/77 und E 22.10.1980, 1339/80).Erachtet die Erstbehörde einen Schriftsatz als wirksamen Einspruch, leitete sie in diesem Umfang das ordentliche Verfahren ein und fällte sie in diesem Umfang ein Straferkenntnis, so hat die Berufungsbehörde, die den Schriftsatz nicht als wirksamen Einspruch ansieht, neben der Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auch mit Zurückweisung des als Einspruch bezeichneten Schriftsatzes vorzugehen (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriss des österr Verwaltungsverfahrensrechtes 2, S 295; Hauer-Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens, Anmerkung 9 zu Paragraph 49, VStG 1950; sowie E 19.6.1979, 2037/77 und E 22.10.1980, 1339/80).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030046.X01Im RIS seit
24.05.2004