RS Vwgh 1983/5/11 83/03/0046

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Veröffentlicht am 11.05.1983
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Erachtet die Erstbehörde einen Schriftsatz als wirksamen Einspruch, leitete sie in diesem Umfang das ordentliche Verfahren ein und fällte sie in diesem Umfang ein Straferkenntnis, so hat die Berufungsbehörde, die den Schriftsatz nicht als wirksamen Einspruch ansieht, neben der Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auch mit Zurückweisung des als Einspruch bezeichneten Schriftsatzes vorzugehen (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriss des österr Verwaltungsverfahrensrechtes 2, S 295; Hauer-Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens, Anm 9 zu § 49 VStG 1950; sowie E 19.6.1979, 2037/77 und E 22.10.1980, 1339/80).Erachtet die Erstbehörde einen Schriftsatz als wirksamen Einspruch, leitete sie in diesem Umfang das ordentliche Verfahren ein und fällte sie in diesem Umfang ein Straferkenntnis, so hat die Berufungsbehörde, die den Schriftsatz nicht als wirksamen Einspruch ansieht, neben der Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auch mit Zurückweisung des als Einspruch bezeichneten Schriftsatzes vorzugehen (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriss des österr Verwaltungsverfahrensrechtes 2, S 295; Hauer-Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens, Anmerkung 9 zu Paragraph 49, VStG 1950; sowie E 19.6.1979, 2037/77 und E 22.10.1980, 1339/80).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983030046.X01

Im RIS seit

24.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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