RS Vwgh 1983/5/11 82/03/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1983
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §29a;
  1. VStG § 29a heute
  2. VStG § 29a gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. VStG § 29a gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  4. VStG § 29a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 29a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 29a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0858/80 E 20. Jänner 1982 VwSlg 10688 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die Übertragung des Strafverfahrens nach § 29a VStG 1950 ist eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird. Damit diese mit einer solchen Verfahrensordnung angestrebte Rechtsfolge eintritt, bedarf es der Anführung der richtigen Behörde, auf die das Verfahren übertragen werden soll. Durch die Anführung einer falschen Behörde in der Verfahrensanordnung, also einer Behörde, die nicht Wohnsitzbehörde (Aufenthaltsbehörde) ist, wird weder diese Behörde noch die in der Anordnung angeführte Behörde örtlich zuständig. Letztere kann auch nicht "weiter übertragen". Durch die bloße "Weiterleitung" der Übertragungsanordnung an die zuständige Behörde wird keine Übertragung im Sinne des § 29a VStG 1950 bewirkt.Die Übertragung des Strafverfahrens nach Paragraph 29 a, VStG 1950 ist eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird. Damit diese mit einer solchen Verfahrensordnung angestrebte Rechtsfolge eintritt, bedarf es der Anführung der richtigen Behörde, auf die das Verfahren übertragen werden soll. Durch die Anführung einer falschen Behörde in der Verfahrensanordnung, also einer Behörde, die nicht Wohnsitzbehörde (Aufenthaltsbehörde) ist, wird weder diese Behörde noch die in der Anordnung angeführte Behörde örtlich zuständig. Letztere kann auch nicht "weiter übertragen". Durch die bloße "Weiterleitung" der Übertragungsanordnung an die zuständige Behörde wird keine Übertragung im Sinne des Paragraph 29 a, VStG 1950 bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982030216.X01

Im RIS seit

13.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten