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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §86 Abs3;Rechtssatz
Die Annahme, dass ein Briefverkehr mit anderen als in § 86 Abs 2 StrafvollzugsG genannten Personen, der der Information über Glaubensfragen sowie dem Gedankenaustausch über allgemeine und politische Fragen dienen solle, den Häftling weder günstig beeinflussen noch sein späteres Fortkommen fördern noch für ihn von sonstigem Nutzen sein werde, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.Die Annahme, dass ein Briefverkehr mit anderen als in Paragraph 86, Absatz 2, StrafvollzugsG genannten Personen, der der Information über Glaubensfragen sowie dem Gedankenaustausch über allgemeine und politische Fragen dienen solle, den Häftling weder günstig beeinflussen noch sein späteres Fortkommen fördern noch für ihn von sonstigem Nutzen sein werde, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982010328.X01Im RIS seit
16.04.2004