RS Vwgh 1983/5/11 82/01/0328

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1983
beobachten
merken

Index

25/02 Strafvollzug

Rechtssatz

Die Annahme, dass ein Briefverkehr mit anderen als in § 86 Abs 2 StrafvollzugsG genannten Personen, der der Information über Glaubensfragen sowie dem Gedankenaustausch über allgemeine und politische Fragen dienen solle, den Häftling weder günstig beeinflussen noch sein späteres Fortkommen fördern noch für ihn von sonstigem Nutzen sein werde, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.Die Annahme, dass ein Briefverkehr mit anderen als in Paragraph 86, Absatz 2, StrafvollzugsG genannten Personen, der der Information über Glaubensfragen sowie dem Gedankenaustausch über allgemeine und politische Fragen dienen solle, den Häftling weder günstig beeinflussen noch sein späteres Fortkommen fördern noch für ihn von sonstigem Nutzen sein werde, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982010328.X01

Im RIS seit

16.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten