TE Vwgh Erkenntnis 1983/5/11 81/09/0120

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Veröffentlicht am 11.05.1983
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §44 Abs2 implizit
VwGG §42 Abs2 litb
VwGG §42 Abs2 Z2 implizit
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des KG, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. September 1977, Zl. 2.05-1846 M/62-77, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des KG, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. September 1977, Zl. 2.05-1846 M/62-77, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg steht und Direktor der Volksschule P. ist, ersuchte mit Antrag vom 19. August 1977 um bescheidmäßige Feststellung, ob die Erteilung des im Verordnungsblatt des Landesschulrates Stück Nr. 8/76 vom 29. September 1976 angeordneten Förderunterrichtes zu seinen Dienstpflichten gehört oder nicht. Als Begründung führte er aus, daß in der Verordnung die Anzahl der Förderstunden erhöht worden sei und die Personalvertretung der Pflichtschullehrer die Ansicht vertrete, daß diese Verordnung eine allgemeine Personalangelegenheit im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) darstelle und daher das Einvernehmen mit dem Zentralausschuß gemäß § 10 Abs. 2 bzw. Abs. 5 bis 7 PVG herzustellen gewesen wäre. Da das Einvernehmen nicht hergestellt worden sei, sei die Verordnung über die Vermehrung der Förderstunden nach Auffassung der Personalvertretung rechtswidrig. Ein Gutachten der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten untermauere diesen Standpunkt.Der Beschwerdeführer, der als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg steht und Direktor der Volksschule P. ist, ersuchte mit Antrag vom 19. August 1977 um bescheidmäßige Feststellung, ob die Erteilung des im Verordnungsblatt des Landesschulrates Stück Nr. 8/76 vom 29. September 1976 angeordneten Förderunterrichtes zu seinen Dienstpflichten gehört oder nicht. Als Begründung führte er aus, daß in der Verordnung die Anzahl der Förderstunden erhöht worden sei und die Personalvertretung der Pflichtschullehrer die Ansicht vertrete, daß diese Verordnung eine allgemeine Personalangelegenheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) darstelle und daher das Einvernehmen mit dem Zentralausschuß gemäß Paragraph 10, Absatz 2, bzw. Absatz 5 bis 7 PVG herzustellen gewesen wäre. Da das Einvernehmen nicht hergestellt worden sei, sei die Verordnung über die Vermehrung der Förderstunden nach Auffassung der Personalvertretung rechtswidrig. Ein Gutachten der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten untermauere diesen Standpunkt.

Mit Bescheid vom 9. September 1977 sprach die belangte Behörde aus, es werde aufgrund des Antrages vom 19. August 1977 gemäß § 25 Abs. 2 des Landeslehrerdienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, festgestellt, daß die Erteilung des Förderunterrichtes, die in der Verordnung des Landesschulrates für Salzburg vom 16. September 1976 geregelt werde, mit der die Verordnung vom 6. Juli 1972 über zusätzliche Bestimmungen zu den Lehrplänen der Volks-, Haupt- und Sonderschulen abgeändert werde, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. Ebenso gehöre die Einhaltung der neuen Stundentafeln für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen ab dem Schuljahr 1976/77, kundgemacht im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Salzburg Nr. 103/1976, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers. In der Bescheidbegründung ging die belangte Behörde von folgenden Erwägungen aus:Mit Bescheid vom 9. September 1977 sprach die belangte Behörde aus, es werde aufgrund des Antrages vom 19. August 1977 gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Landeslehrerdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, festgestellt, daß die Erteilung des Förderunterrichtes, die in der Verordnung des Landesschulrates für Salzburg vom 16. September 1976 geregelt werde, mit der die Verordnung vom 6. Juli 1972 über zusätzliche Bestimmungen zu den Lehrplänen der Volks-, Haupt- und Sonderschulen abgeändert werde, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. Ebenso gehöre die Einhaltung der neuen Stundentafeln für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen ab dem Schuljahr 1976/77, kundgemacht im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Salzburg Nr. 103 aus 1976,, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers. In der Bescheidbegründung ging die belangte Behörde von folgenden Erwägungen aus:

Mit Verordnung des Landesschulrates für Salzburg vom 16. September 1976 sei die Verordnung vom 6. Juli 1972, Verordnungsblatt Nr. 88/72, mit der zusätzliche Bestimmungen zu den Lehrplänen der Volks-, Haupt- und Sonderschulen erlassen worden seien, abgeändert worden, so daß die Förderstunden an Volksschulen mit zwei Wochenstunden in der 2. Schulstufe gegenüber früher einer Wochenstunde und in der 4. und 8. Schulstufe je eine Wochenstunde vorgesehen worden seien, während früher ein Förderunterricht. in diesen Schulstufen nicht stattgefunden habe. In demselben Verordnungsblatt seien auch die neuen Stundentafeln für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen ab dem Schuljahr 1976/77 verlautbart. Durch die gegenständliche Verordnung sei eine generelle Norm in jenem Bereich des Schulwesens geschaffen worden, in welchem gemäß Art. 14 Abs. 1 B-VG die Vollziehung Bundessache sei. Als Normadressaten seien u.a. Landeslehrer anzusehen. Gemäß § 25 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes sei der Landeslehrer auch verpflichtet, die Rechtsvorschriften. zu beachten. Es treffe ihn daher die Verpflichtung, die gegenständliche Verordnung hinsichtlich des Ausmaßes des Förderunterrichtes einzuhalten. Bezüglich der neuen Stundentafeln sei festzustellen, daß diese Kundmachung als Zusammenstellung aus mehreren Rechtsvorschriften der leichteren Anwendung dieser Normen diene und daher wegen der Verbindlichkeit der zugrunde liegenden Normen ebenfalls als verbindlich anzusehen sei. Zu der behaupteten Rechtswidrigkeit der Verordnung sei festzustellen, daß eine Verwaltungsbehörde zur Prüfung einer Verordnung auf Gesetz-mäßigkeit nicht berufen sei im übrigen bestehe jedoch kein Zweifel an der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung. Die Notwendigkeit einer Mitwirkung der Personalvertretung verneinte die Behörde aus den im einzelnen angeführten rechtlichen Erwägungen. Abschließend erklärte die Behörde in der Bescheidbegründung, daß ein Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG zielführender gewesen wäre, wenn das Begehren vom 19. August 1977 ausschließlich auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung gerichtet sei, was allerdings aus der Formulierung nicht eindeutig zu entnehmen sei.Mit Verordnung des Landesschulrates für Salzburg vom 16. September 1976 sei die Verordnung vom 6. Juli 1972, Verordnungsblatt Nr. 88/72, mit der zusätzliche Bestimmungen zu den Lehrplänen der Volks-, Haupt- und Sonderschulen erlassen worden seien, abgeändert worden, so daß die Förderstunden an Volksschulen mit zwei Wochenstunden in der 2. Schulstufe gegenüber früher einer Wochenstunde und in der 4. und 8. Schulstufe je eine Wochenstunde vorgesehen worden seien, während früher ein Förderunterricht. in diesen Schulstufen nicht stattgefunden habe. In demselben Verordnungsblatt seien auch die neuen Stundentafeln für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen ab dem Schuljahr 1976/77 verlautbart. Durch die gegenständliche Verordnung sei eine generelle Norm in jenem Bereich des Schulwesens geschaffen worden, in welchem gemäß Artikel 14, Absatz eins, B-VG die Vollziehung Bundessache sei. Als Normadressaten seien u.a. Landeslehrer anzusehen. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Landeslehrer-Dienstgesetzes sei der Landeslehrer auch verpflichtet, die Rechtsvorschriften. zu beachten. Es treffe ihn daher die Verpflichtung, die gegenständliche Verordnung hinsichtlich des Ausmaßes des Förderunterrichtes einzuhalten. Bezüglich der neuen Stundentafeln sei festzustellen, daß diese Kundmachung als Zusammenstellung aus mehreren Rechtsvorschriften der leichteren Anwendung dieser Normen diene und daher wegen der Verbindlichkeit der zugrunde liegenden Normen ebenfalls als verbindlich anzusehen sei. Zu der behaupteten Rechtswidrigkeit der Verordnung sei festzustellen, daß eine Verwaltungsbehörde zur Prüfung einer Verordnung auf Gesetz-mäßigkeit nicht berufen sei im übrigen bestehe jedoch kein Zweifel an der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung. Die Notwendigkeit einer Mitwirkung der Personalvertretung verneinte die Behörde aus den im einzelnen angeführten rechtlichen Erwägungen. Abschließend erklärte die Behörde in der Bescheidbegründung, daß ein Antrag gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG zielführender gewesen wäre, wenn das Begehren vom 19. August 1977 ausschließlich auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung gerichtet sei, was allerdings aus der Formulierung nicht eindeutig zu entnehmen sei.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein.Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer gemäß Artikel 144, B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein.

Mit Erkenntnis Vom 30. Juni 1981, B 419/77-12, erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof. gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgetreten.Mit Erkenntnis Vom 30. Juni 1981, B 419/77-12, erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof. gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgetreten.

Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1981. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Beschränkung seiner Dienstpflichten, insbesondere des Ausmaßes der ihm obliegenden Unterrichtserteilung auf das gesetzliche Maß des § 35 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1981. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Beschränkung seiner Dienstpflichten, insbesondere des Ausmaßes der ihm obliegenden Unterrichtserteilung auf das gesetzliche Maß des Paragraph 35, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Gemäß § 1 des Salzburger Landeslehrerdiensthoheitsgesetzes 1964, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 20, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1970, obliegt die Ausübung der Diensthoheit u.a. über die Landeslehrer für die allgemeinbildenden Pflichtschulen der Landesregierung. Sie ist, soweit im folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, hinsichtlich dieser Lehrer Dienstbehörde. In Ausübung der Diensthoheit obliegt der Landesregierung nach § 2 Abs. 1 lit. c des angeführten Landesgesetzes die Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet der Diensthoheit mit Ausnahme der Dienstbeschreibung und der Disziplinarangelegenheiten.Gemäß Paragraph eins, des Salzburger Landeslehrerdiensthoheitsgesetzes 1964, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 20, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1970,, obliegt die Ausübung der Diensthoheit u.a. über die Landeslehrer für die allgemeinbildenden Pflichtschulen der Landesregierung. Sie ist, soweit im folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, hinsichtlich dieser Lehrer Dienstbehörde. In Ausübung der Diensthoheit obliegt der Landesregierung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des angeführten Landesgesetzes die Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet der Diensthoheit mit Ausnahme der Dienstbeschreibung und der Disziplinarangelegenheiten.

Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen und im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ist die belangte Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, auch zur Erlassung eines dienstrechtlichen Feststellungsbescheides, also eines Bescheides. über die Rechte und Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Lehrers, zuständig (vgl. dazu die Erkenntnisse des. Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1974, Zl. 31/74, Slg. N.F. Nr. 8591/A, vom 18. März 1976, Zl. 2107/75, vom 10. September 1976, Zl. 2337/75, Slg. N.F. Nr. 9113/A, und. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 6679/1971 und vom 21. März 1980, B 449/76). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides auf Antrag eines Beamten (Lehrers) setzt voraus, daß die bescheidmäßige Feststellung im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung des Beamten (Lehrers) ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1969, Zl. 206/67). Das rechtliche Interesse des Beamten (Lehrers) an der bescheidmäßigen Feststellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. dann zu bejahen, wenn der Beamte (Lehrer) geltend macht, daß die Befolgung einer Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehört (vgl. dazu das bereits genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N.F. Nr. 9113/A).Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen und im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ist die belangte Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, auch zur Erlassung eines dienstrechtlichen Feststellungsbescheides, also eines Bescheides. über die Rechte und Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Lehrers, zuständig vergleiche , dazu die Erkenntnisse des. Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1974, Zl. 31/74, Slg. N.F. Nr. 8591/A, vom 18. März 1976, Zl. 2107/75, vom 10. September 1976, Zl. 2337/75, Slg. N.F. Nr. 9113/A, und. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 6679 aus 1971, und vom 21. März 1980, B 449/76). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides auf Antrag eines Beamten (Lehrers) setzt voraus, daß die bescheidmäßige Feststellung im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung des Beamten (Lehrers) ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt vergleiche , dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1969, Zl. 206/67). Das rechtliche Interesse des Beamten (Lehrers) an der bescheidmäßigen Feststellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. dann zu bejahen, wenn der Beamte (Lehrer) geltend macht, daß die Befolgung einer Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehört vergleiche , dazu das bereits genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N.F. Nr. 9113/A).

Im Beschwerdefall ist dem Beschwerdeführer eine Weisung im Zusammenhang mit den damals neuen Bestimmungen über das Ausmaß des Förderunterrichtes unbestrittenermaßen nicht erteilt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers erschöpft sich in dem Begehren, bescheidmäßig festzustellen, ob die Erteilung des Förderunterrichtes laut Verordnung des Landesschulrates für Salzburg vom 29. September 1976, Verordnung Nr. 102 und 103, zu seinen Dienstpflichten gehört oder nicht. Damit ist aber - ohne daß eine Weisung an den Beschwerdeführer vorläge oder sonstige dessen Dienstpflichten betreffende und ein rechtliches Interesse allenfalls, begründende Umstände - ausschließlich die Frage zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemacht worden, ob die abstrakt-generelle Regelung der Verordnung des Landesschulrates für Salzburg, Verordnungsblatt des Landesschulrates für das Land Salzburg Nr. 102/1976, die als Rechtsverordnung ihre gesetzliche Grundlage im § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz des Schulorganisationsgesetzes hat und die zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu der Verordnung, des Bundesministers für Unterricht und Kunst BGBl. Nr. 457/1976 enthält, auf den Beschwerdeführer anzuwenden ist. Ein derartiges Feststellungsbegehren rechtfertigt mangels eines rechtlichen Interesses. des Lehrers im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung der beiden Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf die Ansicht der Personalvertretung der Pflichtschullehrer über das angeblich rechtswidrige Zustandekommen der Verordnung beruft, wird auch durch dieses Vorbringen nicht dargetan, daß ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Beschwerdeführers besteht.Im Beschwerdefall ist dem Beschwerdeführer eine Weisung im Zusammenhang mit den damals neuen Bestimmungen über das Ausmaß des Förderunterrichtes unbestrittenermaßen nicht erteilt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers erschöpft sich in dem Begehren, bescheidmäßig festzustellen, ob die Erteilung des Förderunterrichtes laut Verordnung des Landesschulrates für Salzburg vom 29. September 1976, Verordnung Nr. 102 und 103, zu seinen Dienstpflichten gehört oder nicht. Damit ist aber - ohne daß eine Weisung an den Beschwerdeführer vorläge oder sonstige dessen Dienstpflichten betreffende und ein rechtliches Interesse allenfalls, begründende Umstände - ausschließlich die Frage zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemacht worden, ob die abstrakt-generelle Regelung der Verordnung des Landesschulrates für Salzburg, Verordnungsblatt des Landesschulrates für das Land Salzburg Nr. 102 aus 1976,, die als Rechtsverordnung ihre gesetzliche Grundlage im Paragraph 6, Absatz eins, letzter Halbsatz des Schulorganisationsgesetzes hat und die zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu der Verordnung, des Bundesministers für Unterricht und Kunst Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1976, enthält, auf den Beschwerdeführer anzuwenden ist. Ein derartiges Feststellungsbegehren rechtfertigt mangels eines rechtlichen Interesses. des Lehrers im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung der beiden Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf die Ansicht der Personalvertretung der Pflichtschullehrer über das angeblich rechtswidrige Zustandekommen der Verordnung beruft, wird auch durch dieses Vorbringen nicht dargetan, daß ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Beschwerdeführers besteht.

Fehlt aber aus den oben dargestellten Erwägungen das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Feststellung, so ist die an sich zur Erlassung dienstrechtlicher Feststellungsbescheide zuständige belangte Behörde nicht berechtigt gewesen, einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Sie hätte vielmehr das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers abweisen müssen. Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt hat, ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1963, Zl. 1655/61, Slg. N.F. Nr. 5972/A, und vom 18. März 1976, Zl. 2107/75).Fehlt aber aus den oben dargestellten Erwägungen das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Feststellung, so ist die an sich zur Erlassung dienstrechtlicher Feststellungsbescheide zuständige belangte Behörde nicht berechtigt gewesen, einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Sie hätte vielmehr das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers abweisen müssen. Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt hat, ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig vergleiche , dazu insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1963, Zl. 1655/61, Slg. N.F. Nr. 5972/A, und vom 18. März 1976, Zl. 2107/75).

Der angefochtene Bescheid ist daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Der angefochtene Bescheid ist daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.

Wien, am 11. Mai 1983

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981090120.X00

Im RIS seit

19.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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