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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Rechtssatz
Wird in einer Verwaltungsvorschrift auf zumindest eine andere Vorschrift verwiesen, deren Nichteinhaltung für sich allein noch keine Verwaltungsübertretung darstellt, die aber erst bewirkt, dass gegen die erstgenannte Vorschrift verstoßen wurde, so kann mit dem Hinweis auf diese Vorschrift bei Angabe der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, im Sinne des § 44a lit b VStG 1950 nicht das Auslangen gefunden werden (hier: § 103 Abs 1 KFG und § 101 Abs 1 lit a und 2 leg cit. (Hinweis E 8.11.1976 1719/75).Wird in einer Verwaltungsvorschrift auf zumindest eine andere Vorschrift verwiesen, deren Nichteinhaltung für sich allein noch keine Verwaltungsübertretung darstellt, die aber erst bewirkt, dass gegen die erstgenannte Vorschrift verstoßen wurde, so kann mit dem Hinweis auf diese Vorschrift bei Angabe der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 nicht das Auslangen gefunden werden (hier: Paragraph 103, Absatz eins, KFG und Paragraph 101, Absatz eins, Litera a und 2 leg cit. (Hinweis E 8.11.1976 1719/75).
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift BlankettstrafnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982020220.X01Im RIS seit
29.04.2004