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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §3 Abs1;Rechtssatz
Die Frist des § 3 Abs 1 IESG beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung durch das Gericht zu laufen, und nicht etwa mit dem Tag der Zustellung oder der Rechtskraft des Beschlusses.Die Frist des Paragraph 3, Absatz eins, IESG beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung durch das Gericht zu laufen, und nicht etwa mit dem Tag der Zustellung oder der Rechtskraft des Beschlusses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110060.X01Im RIS seit
03.11.2004