RS Vwgh 2007/6/27 2003/03/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;
GütbefG 1995 §23 Abs4;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung (des § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs. 4 und § 9 Abs 3 GütbefG 1995) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. (Hier: Der Beschwerdeführer hat kein nach der genannten Bestimmung zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet, hat er doch nicht einmal ansatzweise dargelegt, in welcher Weise und zu welchen Zeitpunkten er sich von der einwandfreien Funktion des Umweltdatenträgers überzeugt hat; insbesondere hat er nicht behauptet und glaubhaft gemacht, dass er - wozu er nach § 9 Abs 3 GütbefG verpflichtet gewesen wäre - eine Überprüfung vor Antritt der konkreten Transitfahrt vorgenommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2004/03/0193).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030048.X01

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten