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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Rechtssatz
Ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG (hier: wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH und mangels Berechtigung) zurückzuweisen, so ist von einem Mängelverbesserungsauftrag nach § 34 Abs 2 VwGG ebenso abzusehen wie von der wegen der offenbaren Aussichtslosigkeit keinem Rechtsschutzinteresse des Bf dienenden Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe.Ist die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG (hier: wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH und mangels Berechtigung) zurückzuweisen, so ist von einem Mängelverbesserungsauftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ebenso abzusehen wie von der wegen der offenbaren Aussichtslosigkeit keinem Rechtsschutzinteresse des Bf dienenden Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983080056.X01Im RIS seit
28.10.2004