RS Vwgh 1983/5/19 82/16/0008

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Veröffentlicht am 19.05.1983
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Stützt sich die Berufungsbehörde bei der Versagung einer beantragten Steuerbefreiung auf einen anderen Versagungsgrund als die Behörde erster Instanz, so hat sie der Partei diesen geänderten Versagungsgrund vorzuhalten (Hinweis E 6.2.1974, 1428/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982160008.X03

Im RIS seit

19.05.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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