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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Stützt sich die Berufungsbehörde bei der Versagung einer beantragten Steuerbefreiung auf einen anderen Versagungsgrund als die Behörde erster Instanz, so hat sie der Partei diesen geänderten Versagungsgrund vorzuhalten (Hinweis E 6.2.1974, 1428/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982160008.X03Im RIS seit
19.05.1983