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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0032 E 27. Jänner 1983 RS 1Stammrechtssatz
Ein im Außendienst stehender Vertreter ist nicht nur dann Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG, wenn ihm der Dienstgeber "an Hand von Kundenlisten den zu besuchenden Kundenkreis zuteilt und diesen Kundenkreis gegenüber anderen unselbständigen Vertretern durch einen Gebietsschutz und gegen andere Firmen durch ein Konkurrenzverbot abgrenzt"; er ist auch Dienstnehmer, wenn ihm der Dienstgeber entweder nur ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet oder auf andere Weise einen Kundenkreis zuweist und die danach vom Vertreter entfaltete Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach entsprechend den Kriterien, die im E vom 26.2.1982, 81/08/0015, für maßgeblich erachtet wurden, ein Überwiegen der unselbständigen Beschäftigung erweist.Ein im Außendienst stehender Vertreter ist nicht nur dann Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wenn ihm der Dienstgeber "an Hand von Kundenlisten den zu besuchenden Kundenkreis zuteilt und diesen Kundenkreis gegenüber anderen unselbständigen Vertretern durch einen Gebietsschutz und gegen andere Firmen durch ein Konkurrenzverbot abgrenzt"; er ist auch Dienstnehmer, wenn ihm der Dienstgeber entweder nur ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet oder auf andere Weise einen Kundenkreis zuweist und die danach vom Vertreter entfaltete Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach entsprechend den Kriterien, die im E vom 26.2.1982, 81/08/0015, für maßgeblich erachtet wurden, ein Überwiegen der unselbständigen Beschäftigung erweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982080171.X01Im RIS seit
16.09.2004