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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §177;Rechtssatz
Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen, die er entweder auf Grund eigener Wahrnehmung zu bezeugen vermag oder die ihm zur Beurteilung mitgeteilt werden. Voraussetzung für ein Gutachten ist die Festlegung der Tatsachen, die der Sachverständige zu beurteilen berufen ist, di die Erhebung des Befundes, den er dem Gutachten zugrunde zu legen hat. Liegt kein ausreichender Befund vor, und legt eine Behörde ein solches Gutachten ihrer Beweiswürdigung zugrunde, so setzt sie sich dem Einwand der Verletzung von Verfahrensvorschriften aus, die es auch dem VwGH unmöglich macht, seiner Kontrollaufgabe nachzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981160105.X03Im RIS seit
20.05.1983