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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §114 Abs3;Rechtssatz
§ 114 Abs 3 WRG 1959 ist auf dem Hintergrund der bundesstaatlichen Verfassung dahin auszulegen, dass nur jene Bewilligungen, deren Erteilung in die Vollziehung des Bundes fällt, umfasst sind.Paragraph 114, Absatz 3, WRG 1959 ist auf dem Hintergrund der bundesstaatlichen Verfassung dahin auszulegen, dass nur jene Bewilligungen, deren Erteilung in die Vollziehung des Bundes fällt, umfasst sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983100092.X01Im RIS seit
02.12.2004