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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1 impl;Rechtssatz
Ausführungen, wonach es im Gegenstande genügt, an Stelle einer ziffernmäßigen Aufzählung der zu beschlagnahmenden Tiere eine umfassende Bezeichnung der auf der näher bezeichneten Liegenschaft gehaltenen und beschlagnahmten Tiere zu geben.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983010103.X02Im RIS seit
20.04.2004Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008