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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §302 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1090/67 E 10. November 1967 VwSlg 3676 F/1967 RS 2Stammrechtssatz
Die Jahresfrist des § 302 Abs 1 BAO ist in der Regel nicht schon ab Zustellung des aufgehobenen Bescheides, sondern erst ab ungenützem Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist zu berechnen.Die Jahresfrist des Paragraph 302, Absatz eins, BAO ist in der Regel nicht schon ab Zustellung des aufgehobenen Bescheides, sondern erst ab ungenützem Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist zu berechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983150063.X01Im RIS seit
26.05.1983