RS Vwgh 1983/5/26 82/06/0086

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Veröffentlicht am 26.05.1983
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1 impl;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;

Rechtssatz

Übermittelt die Gemeinde die Akten betreffend ein von ihr bewilligtes Ausnahmeansuchen nach § 19 Abs 3 Slbg ROG an das Amt der Salzburger Landesregierung - Agrarbehörde (Grundzusammenlegung) mit dem Ersuchen um dortige Stellungnahme und Weiterleitung an die Abteilung VII - Raumplanung, so beginnt die Fallfrist des § 19 Abs 3 zweiter Satz Slbg ROG für die Landesregierung erst mit dem Einlangen der Akten bei ihr (also nach Übermittlung von der Agrarbehörde an die Landesregierung), zumal das Amt der Landesregierung-Agrarbehörde eine selbständige und für Ausnahmeansuchen nach § 19 Abs 3 Slbg ROG unzuständige Behörde ist.Übermittelt die Gemeinde die Akten betreffend ein von ihr bewilligtes Ausnahmeansuchen nach Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG an das Amt der Salzburger Landesregierung - Agrarbehörde (Grundzusammenlegung) mit dem Ersuchen um dortige Stellungnahme und Weiterleitung an die Abteilung römisch sieben - Raumplanung, so beginnt die Fallfrist des Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz Slbg ROG für die Landesregierung erst mit dem Einlangen der Akten bei ihr (also nach Übermittlung von der Agrarbehörde an die Landesregierung), zumal das Amt der Landesregierung-Agrarbehörde eine selbständige und für Ausnahmeansuchen nach Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG unzuständige Behörde ist.

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982060086.X01

Im RIS seit

30.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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