Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgRechtssatz
Übermittelt die Gemeinde die Akten betreffend ein von ihr bewilligtes Ausnahmeansuchen nach § 19 Abs 3 Slbg ROG an das Amt der Salzburger Landesregierung - Agrarbehörde (Grundzusammenlegung) mit dem Ersuchen um dortige Stellungnahme und Weiterleitung an die Abteilung VII - Raumplanung, so beginnt die Fallfrist des § 19 Abs 3 zweiter Satz Slbg ROG für die Landesregierung erst mit dem Einlangen der Akten bei ihr (also nach Übermittlung von der Agrarbehörde an die Landesregierung), zumal das Amt der Landesregierung-Agrarbehörde eine selbständige und für Ausnahmeansuchen nach § 19 Abs 3 Slbg ROG unzuständige Behörde ist.Übermittelt die Gemeinde die Akten betreffend ein von ihr bewilligtes Ausnahmeansuchen nach Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG an das Amt der Salzburger Landesregierung - Agrarbehörde (Grundzusammenlegung) mit dem Ersuchen um dortige Stellungnahme und Weiterleitung an die Abteilung römisch sieben - Raumplanung, so beginnt die Fallfrist des Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz Slbg ROG für die Landesregierung erst mit dem Einlangen der Akten bei ihr (also nach Übermittlung von der Agrarbehörde an die Landesregierung), zumal das Amt der Landesregierung-Agrarbehörde eine selbständige und für Ausnahmeansuchen nach Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG unzuständige Behörde ist.
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982060086.X01Im RIS seit
30.07.2004