Index
GerichtsgebührenNorm
GEG §7Beachte
Rechtssatz
Es geht nicht an, einen Formulierungsfehler im nachhinein im Berichtigungsverfahren dadurch zu korrigieren, daß man den dem Sinne nach eindeutigen Parteierklärungen durch nachträgliches Hinzusetzen weiterer Erklärungen einen anderen Sinn beilegt, um so die Grundlage für die Gebührenbemessung zu verändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981150092.X02Im RIS seit
26.05.1983Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024