RS Vwgh 2007/6/27 2005/03/0140

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1a Z2;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Der Anstellungsvertrag umschreibt allgemein die Aufgaben von MF als "Leiter der Versandabteilung", wobei jedoch hinsichtlich des genauen Aufgabengebietes im Anstellungsvertrag ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, dass dieses mit dem betroffenen Mitarbeiter besprochen worden und ihm bekannt sei. Schon aus diesem Grund kann von einer klaren Abgrenzung des Aufgabengebietes in der schriftlichen Vereinbarung nicht die Rede sein, geht diese doch davon aus, dass eine konkrete Abgrenzung der Aufgaben in einer mündlichen Information oder Vereinbarung getroffen wurde, deren Inhalt im Anstellungsvertrag auch nicht wiedergegeben wird. Auch die Beschreibung der Aufgaben im Anstellungsvertrag lässt nicht erkennen, dass damit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortbarkeit übertragen werden soll. Durch Anführung der Aufgaben "Bestellungen einholen, Touren einteilen und organisieren", "den mit der Versandabteilung verbundenen Verwaltungsaufwand abwickeln", "Abwicklung der Feste" und "Verwaltung des Leihmobiliars" wird nicht einmal klar, dass dem Mitarbeiter - im Anstellungsvertrag als "Leiter der Versandabteilung" bezeichnet - damit die in der Beschwerde behauptete Funktion eines "Oberfuhrparkleiters" zukommt. Diese Aufgabenumschreibung lässt jedenfalls nicht erkennen, dass MF die Verantwortung für die Einhaltung der die Gefahrgutbeförderung betreffenden Rechtsvorschriften übertragen wurde. Auch der Hinweis, dass es in der Abteilung eine relativ große Anzahl von Mitarbeitern "zu führen und zu überwachen" gelte, kann ohne ergänzende Darlegung nicht dahingehend verstanden werden, dass damit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung bestimmter Verwaltungsvorschriften, welche grundsätzlich die zur Vertretung nach außen Berufenen trifft, durch den Abteilungsleiter übernommen wird. Die Führung und Überwachung von Mitarbeitern ist nicht notwendigerweise mit der Übernahme der strafrechtlichen Verantwortung im Sinn des § 9 Abs 2 und 4 VStG verbunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030140.X02

Im RIS seit

20.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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