Index
21/01 HandelsrechtRechtssatz
Auch bei der Personengesellschaft des Handelsrechtes bestimmt sich die Höhe der (zu finigierenden) Bruchteile in erster Linie nach den Anteilen, zu denen die Personen an dem Vermögen ungeteilt berechtigt sind. Hiefür sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, treffen diese jedoch keine Anordnung, die Bestimmungen des HGB über die OHG und die KG entscheidend. Die Ansicht, mangels Vorhandenseins von Beteiligungsquoten komme bei Gesamthandeigentum für die Zurechnung nur der Liquidationsmaßstab in Betracht, steht mit § 24 Abs 1 lit e BAO nicht in Einklang.Auch bei der Personengesellschaft des Handelsrechtes bestimmt sich die Höhe der (zu finigierenden) Bruchteile in erster Linie nach den Anteilen, zu denen die Personen an dem Vermögen ungeteilt berechtigt sind. Hiefür sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, treffen diese jedoch keine Anordnung, die Bestimmungen des HGB über die OHG und die KG entscheidend. Die Ansicht, mangels Vorhandenseins von Beteiligungsquoten komme bei Gesamthandeigentum für die Zurechnung nur der Liquidationsmaßstab in Betracht, steht mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, BAO nicht in Einklang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982170159.X01Im RIS seit
27.05.1983