RS Vwgh 1983/5/27 82/17/0159

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Veröffentlicht am 27.05.1983
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Auch bei der Personengesellschaft des Handelsrechtes bestimmt sich die Höhe der (zu finigierenden) Bruchteile in erster Linie nach den Anteilen, zu denen die Personen an dem Vermögen ungeteilt berechtigt sind. Hiefür sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, treffen diese jedoch keine Anordnung, die Bestimmungen des HGB über die OHG und die KG entscheidend. Die Ansicht, mangels Vorhandenseins von Beteiligungsquoten komme bei Gesamthandeigentum für die Zurechnung nur der Liquidationsmaßstab in Betracht, steht mit § 24 Abs 1 lit e BAO nicht in Einklang.Auch bei der Personengesellschaft des Handelsrechtes bestimmt sich die Höhe der (zu finigierenden) Bruchteile in erster Linie nach den Anteilen, zu denen die Personen an dem Vermögen ungeteilt berechtigt sind. Hiefür sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, treffen diese jedoch keine Anordnung, die Bestimmungen des HGB über die OHG und die KG entscheidend. Die Ansicht, mangels Vorhandenseins von Beteiligungsquoten komme bei Gesamthandeigentum für die Zurechnung nur der Liquidationsmaßstab in Betracht, steht mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, BAO nicht in Einklang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982170159.X01

Im RIS seit

27.05.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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