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23/01 KonkursordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Rechtssatz
Eine Aufhebung des Konkurses nach § 166 Abs 1 Konkursordnung hat nicht die Rechtswirkung, dass der Beschluss über die Eröffnung des Konkurses rückwirkend beseitigt worden wäre.Eine Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 166, Absatz eins, Konkursordnung hat nicht die Rechtswirkung, dass der Beschluss über die Eröffnung des Konkurses rückwirkend beseitigt worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982040187.X03Im RIS seit
05.07.2004