RS Vwgh 2007/6/27 2005/03/0231

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten, da bereits die an den Beschuldigten ergangene Strafverfügung alle für die Umschreibung des strafbaren Verhaltens erforderlichen Sachverhaltselemente enthält; dass die verletzte Verwaltungsvorschrift dabei unrichtig zitiert wurde, schadet nicht (vgl das hg Erkenntnis vom 29. September 1986, Zl 86/10/0040).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030231.X03

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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