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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Wird die Verletzung der gemäß § 12 WRG 1959 geschützten Rechte einer Partei im Weg von Auflagen verhindert, hat diese nicht mehr das Recht, dessen ungeachtet gegen die wasserrechtliche Bewilligung des betreffenden Vorhabens aufzutreten. Vor Erfüllung der einer wasserrechtlichen Bewilligung beigefügten Auflagen darf die Berechtigung nicht ausgeübt werden. Ein allenfalls bereits bestehender konsenswidriger Zustand wird durch die erforderliche Bewilligung vor deren rechtmäßiger Ausübung nicht zu einem gesetzmäßigen.Wird die Verletzung der gemäß Paragraph 12, WRG 1959 geschützten Rechte einer Partei im Weg von Auflagen verhindert, hat diese nicht mehr das Recht, dessen ungeachtet gegen die wasserrechtliche Bewilligung des betreffenden Vorhabens aufzutreten. Vor Erfüllung der einer wasserrechtlichen Bewilligung beigefügten Auflagen darf die Berechtigung nicht ausgeübt werden. Ein allenfalls bereits bestehender konsenswidriger Zustand wird durch die erforderliche Bewilligung vor deren rechtmäßiger Ausübung nicht zu einem gesetzmäßigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983070133.X01Im RIS seit
06.10.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014